FAQ`s

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) formuliert in § 1 Folgendes:

§ 1 Begriffsbestimmung (1)

Ein Kleingarten ist ein Garten, der nicht zur erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung dient, sondern zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Weitere Infos im Internet:

Bundeskleingartengesetz

Als Vereinsmitglied in einem Kleingartenverein sollte man einen gesunden Gemeinschaftssinn und Spaß am Anbau und Gärtnern mitbringen. Verpflichtend ist die Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit, hierfür fallen bei uns 30 Stunden im Jahr (Termine im Aushang und auf der Homepage) an. Nicht geleistet Stunden werden z.Z. mit 18€ pro Stunde berechnet.

 

Kleingärtner sein heißt: einen Garten haben, dort sehr viel schöne Zeit verbringen, dafür vergleichsweise wenig bezahlen, tolle Nachbarn haben, und vieles mehr.

Dass das überhaupt geht, haben wir dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu verdanken, bzw. denen, die für eine gesetzliche Verankerung des Kleingärtnerwesens gekämpft haben. Dieses sichert uns vor allem zwei Dinge:

  • einen niedrigen Pachtzins
  • langfristigen Schutz vor Kündigung

Diese „Rechte“ bekommen wir aber nicht ohne „Pflichten“, es ist ein Geben und Nehmen. Die wichtigste Pflicht (man kann es auch „Vertragsbedingung“ nennen) ist die „kleingärtnerische Nutzung“ nach § 1 BKleingG.  Dort steht: Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere für die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und dr Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).

Der Gesetzgeber hat hier durch die Reihenfolge (zuerst gärtnerische Nutzung, erst danach steht Erholung) sowie durch den Zusatz „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ ausgedrückt, dass es sich nicht um einen reinen Erholungsgarten handelt. Wer glaubt, ein (durch das BKleinG geschützter) Kleingarten könne vor allem der Erholung dienen, der irrt sich. Natürlich darf man sich auch erholen, aber zuerst muss der Garten zur zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden.

Wer das nicht tut (und sich überwiegend nur erholen will), der verstößt gegen die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes, steht somit nicht mehr unter dessen Schutz und verliert sein „Recht“ auf niedrige Pacht und Kündigungsschutz.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 weiterhin festgelegt, dass eine kleingärtnerische Nutzung (und somit die Einhaltung des BKleinG) gegeben ist, wenn die so genannte Drittel-Teilung eingehalten wird:

  • Mindestens 1/3 der Fläche muss dem Obst- und Gemüseanbau dienen
  • Ca. 1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wegen, Kompostplatz, Terrasse etc.
  • Höchstens 1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.

Warum ist das für uns so wichtig? Ganz einfach: Wenn wir uns daran halten, dann schützt uns das Bundeskleingartengesetz und die Pacht bleibt günstig. Wenn wir uns nicht daran halten, schützt es uns nicht und die Stadt kann die Pacht nach Belieben erhöhen oder uns sogar komplett kündigen. Das wäre dann das Ende unseres Vereins und wir müssten sogar noch alle Bauten, Wege und Anpflanzungen auf unsere Kosten entfernen.

Günstiger als man denkt! Die jährlichen Kosten (Pacht, Mitgliedsbeitrag, Strom, Wasser, Versicherung und sonstige Abgaben) liegen bei ca. 290 EUR. Es hängt immer auch mit dem persönlichen Verbrauch zusammen. Es kann allerding auch ein finanzieller Mehraufwand dazu kommen, aber das wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung besprochen.

 

Vor Baubeginn ist bei dem Vorstand ein vollständiger Bauantrag einzureichen.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf in ihrer Ausstattung und Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

§ 3.2. Abs. 8 des BKleinG erlaubt die Errichtung einer Laube in einfacher Ausfertigung mit Baustoffen aus Holz oder Mauerstein. Im Wesentlichen ist die Materialfrage eine Frage der Örtlichkeit, der landschaftlichen Gegebenheiten und des einheitlichen Erscheinungsbildes einer Kleingartenanlage. Material wie Blech, Stahl oder übermäßig verglaste Lauben sind nicht zulässig.

Die Höhe ist abhängig von der gewählten Dachform.

Gewächshäuser sind vor dem Bau vom Vorstand genehmigen zu lassen.

Gewächshäuser dürfen bis zu einer Größe von 6,5m² errichtet werden.

Die max. Firsthöhe beträgt 2,2m.

In unserer Anlage darf ein Tomatenunterstand nur maximal 3m x 1m groß sein und eine Höhe von 2,2m nicht überschreiten.

Die Seiten müssen offen bleiben, bzw. dürfen die nur bis 50cm von oben geschlossen werden.

Ein Tomatenunterstand darf nur Saisonal aufgebaut werden, er darf dementsprechend nicht einbetoniert werden.

Gemäß dem Bundeskleingartengesetz ist es nicht gestattet, eigenständige Geräteschuppen oder Unterstände in den Kleingärten zu errichten. Das Gesetz erlaubt lediglich ein Haus pro Parzelle. Dies dient dazu, die Harmonie und Ästhetik des Kleingartenbereichs zu bewahren.

Jedoch ist es möglich, einen Anbau am bestehenden Haus zu errichten, sofern dabei die maximalen 24m² nicht überschritten werden. Vor jeglichen baulichen Maßnahmen ist es jedoch erforderlich, den Vorstand schriftlich zu informieren und um Genehmigung zu bitten.

Wir bitten alle Mitglieder, diese Regelungen zu beachten und bei Bedarf alternative Lösungen in Betracht zu ziehen, die mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes konform sind.

Das Aufstellen von Sichtschutzzäunen in unserer Kleingartenanlage ist untersagt.

Das Bundeskleingartengesetz legt fest, dass der Charakter und die Ästhetik der Kleingartenanlage gewahrt werden müssen. Das bedeutet, dass bauliche Maßnahmen, die das Gesamtbild der Anlage beeinträchtigen könnten, nicht gestattet sind. Sichtschutzzäune könnten das harmonische Erscheinungsbild der Kleingartenanlage stören und den offenen, freundlichen Charakter, der für Kleingärten typisch ist, verändern.

Wir verstehen, dass der Wunsch nach Privatsphäre und Abgrenzung verständlich ist, jedoch bitten wir euch, alternative Lösungen in Betracht zu ziehen, die mit den Kleingarten-Richtlinien konform sind. Zum Beispiel können niedrige Hecken, Pflanzen oder andere natürliche Elemente dazu beitragen, eine gewisse Privatsphäre zu schaffen, ohne das Gesamtbild der Anlage zu beeinträchtigen.

Die Kleintierhaltung ist im KGV Bienenland Roxel e.V. durch Vorstandsbeschluss verboten.

Keine Regel ohne Ausnahme die Bienenhaltung ist mit Einschränkungen erlaubt.

Auch hier gilt: Bitte mit dem Vorstand in Verbindung setzen, bevor Bienen angeschafft werden. Die Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erlaubt, wenn im folgenden Dokument, die genannten Punkte eingehalten werden:

 

Bienenhaltung

PV-Anlagen oder auch "Balkonkraftwerke" dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes errichtet werden, sofern diese sach-und fachgerecht installiert und die Module entsprechend auf dem Dach gesichert werden.

Es dürfen 2 Module mit einer Gesamtleistung von max. 960Watt installiert werden.

Es darf nur eine Inselanlage ohne Einspeisung ins öffentliche Stromnetz installiert werden.

 

 

Die Parzelle darf mit einem Zaun eingefriedet werden.

Der Zaun darf nicht höher als das Törchen sein (80cm).

Der Zaun muss von innen gesetzt werden.

Die Hecke darf max. 120cm hoch sein, wenn die Hecke zurückgeschnitten wird soll sie am auf 100cm zurückgeschnitten werden.

Die Hecke ist Vereinseigentum und darf nicht durch andere Pflanzen ersetzt oder ergänzt werden.

Cannabisanbau: Gartenlaube ist kein Wohnsitz
Der Anbau von Cannabis in der Gartenlaube im Schrebergarten ist und bleibt untersagt. Denn der Anbau ist laut Cannabisgesetz nur am Wohnsitz erlaubt. Da Wohnen im Kleingarten in der Regel nicht erlaubt ist, ist es damit auch der Anbau von Cannabispflanzen.